De-minimis-Beihilfen

Was ist unter De-minimis-Beihilfen zu verstehen?

Da die Förderung nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Zuwendungsempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art.107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Manche Beihilfen (sog. De-minimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedstaaten direkt gewährt werden.

Welche Rechtsgrundlagen sind für das Antragsverfahren wichtig?

Seit 2013 gelten hierfür folgende Rechtsgrundlagen:

  • Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ist die
    Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.12.2013, Nr. L 352, S. 9.
  • Rechtsgrundlage für die Gewährung von Allgemeine De-minimis-Beihilfen ist die
    Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013).
  • Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor ist die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor (Amtsblatt der EU L 193/6 vom 25.07.2007).
  • Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von DAWI-De-minimis-Beihilfen ist die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Amtsblatt der EU L 114/8 vom 26.04.2012).

Da die Europäische Kommission sich in jedem Fall das Recht vorbehält, die Durchführung dieser Maßnahmen zu kontrollieren, ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen an bestimmte Bedingungen geknüpft.

So hat sich der Zuwendungsgeber zu vergewissern, dass die De-minimis-Beihilfe den zulässigen individuellen Gesamtbetrag, wie er in den eingangs genannten einschlägigen Rechtsnormen angeführt sind, nicht überschreitet.

Welche verschiedenen Schritte sind vor und nach der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zu beachten?

  1. Der Zuwendungsempfänger hat dem Beihilfegeber eine vollständige Übersicht über sonstige von ihm oder von mit ihm verbundenen Unternehmen in den letzten zwei Jahren sowie im laufenden Jahr bezogenen und beantragten De-minimis-Beihilfen vorzulegen (sog. De-minimis-Erklärung).
  2. Nach Vorliegen der relevanten Informationen muss der Beihilfegeber prüfen, ob die beabsichtigte De-minimis-Beihilfe in der angedachten Höhe tatsächlich gewährt werden kann.
  3. Dem Zuwendungsempfänger ist eine Bescheinigung über die gewährte De-minimis-Beihilfe auszustellen (sog. De-minimis-Bescheinigung).

Weitreichendere Informationen und Hinweise finden Sie in dem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.